Die Grunddienstbarkeit unterscheidet sich vom Nießbrauch (umfassendes Nutzungsrecht) dergestalt, als dass nur einzelne Nutzungen des Grundstücks erlaubt bzw. nur bestimmte Handlungen oder Rechte ausgeschlossen sind.
Die Grunddienstbarkeit wird zu Gunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt (im Gegensatz zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit).
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